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Heutzutage reichen schon drei Mädels aus, um einen Preis zu erhalten, den sonst ein einzelner Mann bekommt.

(Gabi Bauer, Tagesthemen Moderatorin bei der Verleihung des Hans-Joachim-Friedrich-Preises)

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Satzung

(in der Fassung vom 9.11.2008)

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen „Deutscher Frauenrat - Lobby der Frauen -
Bundesvereinigung von Frauenverbänden und Frauengruppen gemischter
Verbände in Deutschland e.V. (DF)“.

(2) Er ist ein freiwilliger Zusammenschluss von auf Bundesebene tätigen Frauenverbänden und Frauengruppen gemischter Verbände.

(3) Er hat seinen Sitz in Berlin.

(4) Er ist in Berlin in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck und Aufgabe

1. (1) Der Deutsche Frauenrat vertritt bei Wahrung der Selbständigkeit und bei Bejahung der Verschiedenartigkeit seiner Mitgliedsverbände deren gemeinsame Interessen in der Öffentlichkeit, um den Belangen der Frauen in der Bundesrepublik Deutschland Gewicht zu geben und sie durchzusetzen.

(2) Er tritt ein für die Verbesserung der Stellung der Frauen in Familie, Berufs- und Arbeitswelt, Politik und Gesellschaft.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung der staatsbürgerlichen Bildung zur Sicherung der Demokratie, die Förderung der Toleranz, der Völkerverständigung, der internationalen Zusammenarbeit und der Verwirklichung der in Artikel 3 des Grundgesetzes verankerten
Gleichheits- und Gleichberechtigungsgebote.

3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
• Seminarveranstaltungen und Studientage zu aktuellen gleichstellungspolitischen Themen für die Mitgliedsverbände des Deutschen Frauenrates, zu denen auch eine interessierte Öffentlichkeit und die Vertreterinnen und Vertreter der Medien Zutritt haben.
• Politische und rechtliche Positionierungen des Deutschen Frauenrates zu Fragen der Gleichstellung von Frauen und Männern im Gesetzgebungsverfahren des Bundes sowie in Verfahren bei den obersten Gerichten, die über die WebSite des Deutschen Frauenrates, Pressemitteilungen und die mehrmals jährlich erscheinende Zeitschrift FrauenRat der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
• Mitwirkung an Kampagnen und öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen (Infostände etc.) zum politischen Meinungsbildungsprozess.
• Internationale Zusammenarbeit in der Europäischen Frauenlobby und bei den alljährlich in New York stattfindenden UN-Frauenrechtskonferenzen zur Förderung der Völkerverständigung in Fragen der Gleichstellung der Geschlechter und der Toleranz.

Über die notwendigen Maßnahmen zur Zweckverwirklichung entscheidet der Vorstand auf der Grundlage der Beschlüsse der einmal jährlich stattfindenden Mitgliederversammlung.

Unterstützung bieten themenbezogene Arbeitsgruppen des Vorstandes aus
Expertinnen der Mitgliedsverbände.

4. Der Deutsche Frauenrat wirkt darüber hinaus auch durch die Unterstützung der Maßnahmen seiner Mitgliedsverbände und der Landesfrauenräte auf Gesetzgebung, Regierung und gesellschaftlich relevante Gruppen in Bund und Ländern sowie auf internationaler Ebene ein.

§ 3 Grundsatzfragen

(1) Erklärt ein Mitgliedsverband eine beabsichtigte Maßnahme nach § 2 der Satzung zur Grundsatzfrage, dann muss die Beschlussfassung einstimmig erfolgen.

(2) Erklärt ein Mitgliedsverband, dass ein Beschluss gegen seine Satzung oder
seine Grundsätze verstößt, so ist auf sein Verlangen unter Verzicht auf § 3 Abs.
1 seine Erklärung gleichzeitig und in der gleichen Form wie der Beschluss zu
veröffentlichen.

§ 4 Gemeinnützigkeit

(1) Der Deutsche Frauenrat verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Er ist weder parteipolitisch noch weltanschaulich oder konfessionell gebunden.

(3) Er vertritt keine Berufs- oder Standesinteressen und verfolgt keine Erwerbsabsichten.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglieder des Deutschen Frauenrates sind die an der Gründung des Vereins beteiligten sowie die gemäß der Satzung aufgenommenen Frauenverbände und Frauengruppen gemischter Verbände.

§ 6 Aufnahme

1. Mitglied des Deutschen Frauenrates können Frauenverbände und Frauengruppen gemischter Verbände werden, welche die Satzung des Deutschen Frauenrates anerkennen.

2. Ist ein Frauenverband oder eine Frauengruppe Mitglied eines Dachverbandes, der bereits Mitglied des Deutschen Frauenrates ist, so ist keine Aufnahme als eigenständiges Mitglied möglich.

3. Voraussetzungen für die Aufnahme sind
- mindestens 300 Einzelmitglieder
- in fünf oder mehr Bundesländern sowie
- eine mindestens zweijährige Tätigkeit auf Bundesebene.

4. Frauenverbände, deren Satzung die Mitgliedschaft von Männern nicht ausschließt, müssen zum Zeitpunkt der Aufnahme einen Frauenanteil von mindestens 90 Prozent ihrer Mitglieder haben.

5. Steigt in einem Frauenverband, dessen Satzung die Mitgliedschaft von Männern nicht ausschließt, der Männeranteil insgesamt auf mehr als 40 Prozent und bei den Mitgliedern des Vorstandes auf mehr als 50 Prozent, so ist dieser Verband ein gemischter Verband im Sinne dieser Satzung.

6. Für Frauengruppen gemischter Verbände muß die Satzung des jeweiligen Verbandes eine selbständige Willensbildung und eigene Interessenvertretung der Frauen sicherstellen.

7.
(1) Die Aufnahme muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden.

(2) Der Vorstand legt den Antrag sowie sein Votum der nächsten Mitgliederversammlung vor.

(3) Falls diese früher als zwei Monate nach Eingang des Antrags stattfindet, kann der Vorstand den Antrag der übernächsten Mitgliederversammlung vorlegen.

8.
(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Aufnahme mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen.

(2) Bestehen bei der Mitgliederversammlung Zweifel hinsichtlich der Erfüllung der Aufnahmevoraussetzungen, so kann sie die persönliche Anhörung einer
Vertreterin des antragstellenden Verbandes für die nächste Mitgliederversammlung beschließen.

9. Die Aufnahme wird wirksam zum Ersten des auf den Aufnahmebeschluss der Mitgliederversammlung folgenden Monats.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1.
(1) Der Austritt aus dem Deutschen Frauenrat ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich.

(2) Er muss spätestens zum 30. September des betreffenden Jahres dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden.

2.
(1) Ein Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedsverbandes kann von jedem Mitgliedsverband und vom Vorstand unter Darlegung der Gründe schriftlich gestellt werden.

(2) Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen nach Anhörung einer Vertreterin des betroffenen Mitgliedsverbandes.

3. Die Mitgliedschaft erlischt gemäß § 8 Abs. 2, wenn kein Beitrag geleistet wurde.

§ 8 Beitragszahlung

1.
(1) Jeder Mitgliedsverband hat einen Jahresbeitrag zu zahlen.
(2) Die Höhe des Beitrags wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung geregelt.

2.
(1) Ist ein Mitgliedsverband mit dem Jahresbeitrag nach Ablauf des betreffenden
Jahres mehr als sechs Monate in Verzug, so wird er vom Vorstand schriftlich
gemahnt.

(2) Nach weiteren zwei Mahnungen, die nach je einem Monat Zwischenzeit erfolgen, erlischt die Mitgliedschaft.

3. Solange ein Mitgliedsverband mit dem Beitrag in Verzug ist, ruht sein Stimmrecht.

§ 9 Organe

Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung,
2. Der Vorstand.

§ 10 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Deutschen Frauenrates.

2. Der Mitgliederversammlung gehören an
a) stimmberechtigt die Delegierten der Mitgliedsverbände des Deutschen Frauenrates.
b) beratend die Mitglieder des Vorstandes, sofern sie nicht stimmberechtigte Delegierte ihres Verbandes sind.
c) mit Beraterstatus die Geschäftsführerin und die hauptamtlichen Referentinnen.

3. Die Konferenz der Landesfrauenräte kann 2 Vertreterinnen entsenden, die mit Beraterstatus an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

4. Die Anzahl der Stimmen eines Mitgliedsverbandes ergibt sich aus dem Stimmschlüssel.
Dieser wird von der Mitgliederversammlung bei Zustimmung von mindestens 15 Mitgliedsverbänden beschlossen.

Stimmenschlüssel (Stand: 9.11.2003)
Mitgliederzahlen Stimmen
300 – 9.999               1
10.000 – 99.999        2
100.000 – 299.999    3
300.000 – 499.999    4
500.000 – 699.999    5
700.000 – 999.999    6
Ab 1.000.000             7
Dachverbände über 1. Mio zusätzlich 6

5. Antragsberechtigt sind die Mitgliedsverbände sowie der Vorstand.

6.
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

(2) Sie wird schriftlich durch den Vorstand einberufen.

(3) Die Einberufung muss mindestens einen Monat vor dem Termin der Versammlung erfolgen und die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten.

(4) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

7. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Genehmigung der Niederschrift des Protokolls der vorangegangenen Mitgliederversammlung.

b) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und der Jahresabrechnung.

c) Entlastung des Vorstandes.

d) Wahlen
- des Vorstandes,
- des Wahlausschusses,
- der Kassenprüferinnen.

Das Nähere regelt die Wahlordnung.

e) Beschlussfassung über
- Anträge,
- Arbeitsprogramm,
- Wirtschaftsplan,
- Aufnahme und Beendigung der Mitgliedschaft,
- Satzung,
- Geschäftsordnung,
- Mitgliedsbeitrag,
- Kommissionen und Ausschüsse.

8.
(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der
Mitgliedsverbände und mehr als die Hälfte der Stimmen anwesend sind.

(2) Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen,
soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

(3) Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

(4) Beschlussfassung bei Wahlen:
• Eine Kandidatin ist dann gewählt, wenn sie die Mehrheit der anwesenden
Stimmen auf sich vereint. Hat bei mehreren Kandidatinnen keine
die erforderliche Mehrheit erhalten, findet ein zweiter Wahlgang zu den
gleichen Bedingungen statt. Bleibt auch dieser erfolglos, so ist im dritten
Wahlgang diejenige gewählt, die die einfache Mehrheit auf sich vereint.
Bei Stimmengleichheit in diesem Wahlgang entscheidet das Los.
• In den Wahlgängen, in denen gleichzeitig mehr als eine Person zu wählen
ist, können auf einem Stimmzettel höchstens so viele Kandidatinnen
angekreuzt werden, wie insgesamt zu wählen sind. Ein Stimmzettel ist
gültig, wenn mindestens die Hälfte der zu Wählenden angekreuzt ist.
• Erreichen mehr Kandidatinnen, als insgesamt zu wählen sind, mehr als
die Hälfte der anwesenden Stimmen, so sind diejenigen mit der höchsten
Stimmenzahl gewählt.

9. War eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so muss innerhalb eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die in jedem Fall beschlussfähig ist.

10.
(1) Satzungsänderungen können nur verhandelt werden, wenn ihr Wortlaut zusammen mit der Einladung jedem Mitgliedsverband zugestellt wurde.

(2) Sie können nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der Stimmen aller anwesenden Mitgliedsverbände beschlossen werden.

(3) Für eine Änderung des § 3 ist Einstimmigkeit erforderlich.

11. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der die Versammlung leitenden Vorsitzenden und der Protokollführerin zu unterzeichnen ist.

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitgliedsverbände unter Angabe des Zwecks und der Gründe, die in der Einladung mitgeteilt werden müssen, dies beantragt, oder wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder vorzeitig ausgeschieden ist.

(2) Die Einladung muss innerhalb von vier Wochen erfolgen und den Mitgliedsverbänden mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung zugehen.

(3) Im übrigen gelten die Regeln für die ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 12 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus
- der Ersten Vorsitzenden,
- zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
- sechs weiteren Vorstandsmitgliedern.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Erste Vorsitzende und ihre beiden Stellvertreterinnen.
Der Deutsche Frauenrat wird in gerichtlichen und außergerichtlichen
Angelegenheiten durch die Erste Vorsitzende und eine der zwei stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Im Falle der Verhinderung der Ersten Vorsitzenden erfolgt die Vertretung durch die beiden Stellvertreterinnen.

2.
(1) Die Vorstandsmitglieder sollen verschiedenen Mitgliedsverbänden angehören.

(2) Die Tätigkeit des Vorstands ist ehrenamtlich.

(3) Die Mitgliederversammlung kann mit dem Wirtschaftsplan unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen zur Gemeinnützigkeit eine Aufwandsentschädigung beschließen.

3.
(1) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre
gewählt.

(2) Die ununterbrochene Tätigkeit im Vorstand darf sechs Jahre nicht überschreiten.

(3) Wird ein Vorstandsmitglied nach zwei aufeinander folgenden Wahlperioden zur Ersten Vorsitzenden gewählt, so kann sich bei Wiederwahl zur Ersten Vorsitzenden seine Zeit der ununterbrochenen Tätigkeit im Vorstand um maximal zwei Jahre verlängern.

4. Vorstandsbeschlüsse sind mit Stimmenmehrheit aller Vorstandsmitglieder, d. h. mit mindestens 5 Stimmen, zu verabschieden.

5. Der Vorstand arbeitet auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

6.
(1) Der Vorstand führt seine Geschäfte durch eine Geschäftsstelle, die von einer
Geschäftsführerin geleitet wird.

(2) Der Vorstand kann der Geschäftsführerin die Vertretung in organisatorischen Angelegenheiten durch mündliche oder schriftliche Bevollmächtigung übertragen.

7.
(1) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben ist.

(2) Diese Geschäftsordnung regelt die Zuständigkeiten innerhalb des Vorstands
und die Organisation der Geschäftsstelle.

8. Scheidet die Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus dem Vorstand aus, rückt die Stellvertreterin, die bei der Wahl die höchste Stimmenzahl erreicht hat, in das Amt der Vorsitzenden nach. Scheidet eine der Stellvertreterinnen aus, rückt diejenige der Kandidatinnen für das Amt der Stellvertreterin nach, die die höchste Stimmenzahl erreicht hat.
Scheidet eines der weiteren Vorstandsmitglieder aus, so rückt automatisch die Kandidatin mit der nächsthöheren Stimmenzahl nach. Ist die Liste der möglichen Kandidatinnen für das Nachrückverfahren erschöpft, erfolgt Nachwahl für den Rest der Wahlperiode in der nächsten Mitgliederversammlung.

§ 13 Kassenprüferinnen

(1) Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüferinnen und zwei
Stellvertreterinnen gewählt.

(2) Ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre.

(3) Wiederwahl ist nur zweimal zulässig.

(4) Die Kassenprüfung hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen.

§ 14 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 15 Auflösung

1.
(1) Über die Auflösung des Vereins kann nur eine Mitgliederversammlung beschließen.

(2) Zur Annahme des Beschlusses über die Auflösung ist eine Mehrheit von drei
Viertel der anwesenden Mitgliedsverbände erforderlich.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Zentrale des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 16 Inkrafttreten

Die Satzung tritt sofort in Kraft.

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Leitet Herunterladen der Datei einSatzung des Deutschen Frauenrates in der Fassung vom 9.11.2008 (PDF, 39 KB)





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