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Beschlüsse

Geschlechterparität bei Wahlen in Deutschland

Die Bundesregierung wird aufgefordert, Initiativen zur Schaffung von Paritätsgesetzen auf allen politischen Ebenen für Wahlen nach dem Vorbild etwa des französischen Gesetzes vom 6. Juni 2000 zu ergreifen. Dabei sind folgende Kernpunkte zu berücksichtigen:

  1. Es müssen  Quotenregelungen vorgesehen werden, die die Aufstellung von geschlechterparitätischen Listen von Kandidatinnen und Kandidaten zu Wahlen auf der jeweiligen Parlamentsebene garantieren. Dabei betreffen die Quotenregelungen sowohl die Zusammensetzung der Landeslisten als auch die Quotierung von Direktwahlkandidaturen. In Analogie zum französischen Vorbild ist festzulegen, dass der Unterschied zwischen der Anzahl von Kandidaturen der beiden Geschlechter nicht größer als eins sein darf. (Also bei gerader Anzahl von Kandidaturen, etwa 50, 25:25; bei ungerader, etwa 51, 25:26.)
  2. Bei Verstößen gegen das Paritätsgesetz sind folgende Sanktionen vorzusehen:

    a) Die Einhaltung der Quotierung ist für die jeweiligen Listen zwingend, ein Verstoß führt zur Ungültigkeit der nicht paritätisch vorgenommenen Nominierungen und zur Notwendigkeit einer Nachbesetzung der betreffenden Listenplätze.

    b) Sobald der Unterschied zwischen der Anzahl von Direktkandidatinnen und -kandidaten mehr als 2 Prozent beträgt, sind finanzielle Sanktionen anzuwenden. In Analogie zum französischen Vorbild käme eine Kürzung der staatlichen Parteienfinanzierung um 1 Prozent je Prozent Abweichung von der Parität in Betracht.

Beschluss vom  07.11.2010


 

Erstellt am: Sonntag 07. November 2010

Thema: Gleichstellungspolitik,





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