Beschlüsse
Mit Rechtsanspruch auf Schutz, Hilfe und Unterstützung Gewalt gegen Frauen wirksam begegnen
Der Deutsche Bundestag wird aufgefordert einen Rechtsanspruch auf Schutz Hilfe und Unterstützung für gewaltbetroffene Frauen einzuführen. Geschlechtsbezogene Gewalt gegen Frauen ist ein Ausdruck von Diskriminierung, Ungleichheit und Machtmissbrauch von Männern gegen Frauen. Deshalb ist der Staat verpflichtet, für Frauen einen Rechtsanspruch auf Schutz und Hilfe der Opfer zu schaffen. Dies kann nur in einem ganzheitlichen, multidisziplinären Ansatz geschehen.
Die zu schaffenden gesetzlichen Regelungen sollen sicherstellen, dass
- Frauen, die Opfer von Gewalt geworden sind, durchsetzbare Rechte erhalten. Hierzu gehört mindestens der kostenlose, sichere, effektive und transparenteZugang zu den entsprechenden Hilfe- und Unterstützungseinrichtungen, wie institutionell geförderte Frauenhäuser und anderes mehr. Für die Schaffung von Barrierefreiheit sind zusätzliche Mittel bereitzustellen.
- Kriseninterventionen und integrierte Hilfsangebote einem festgelegten Mindeststandard entsprechen.
- die Opfer von geschlechtsbezogener Gewalt ein Recht auf benötigte soziale Wiedereingliederung, insbesondere in den Arbeitsmarkt erhalten,
- durch die verbindliche Einrichtung von polizeilichen, staatsanwaltschaftlichen sowie gerichtlichen Sonderzuständigkeiten, sowie dem Ausbau der Möglichkeiten des Adhäsionsverfahrens im Strafprozess die prozessualen Voraussetzungen geschaffen werden , um die Folgen von Gewalt in Beziehungen umfassend von einem einzigen Gericht beurteilen zu lassen, damit in strafrechtlichen und zivilrechtlichen Fragen (insbesondere Unterlassungsansprüche, Fragen der elterlichen Sorge und des Umgangsrechts) einheitliche Entscheidungen getroffen werden können,
- das Bewusstsein für das gesellschaftliche Problem der Gewalt in Beziehungen in Politik, Medien, Polizei, Justiz, bei therapeutischen, medizinischen Professionen und dem Bildungsbereich gestärkt wird,
- die Datenlage durch finanzierte Studien verbessert wird,
- das Vollzugsdefizit aktiv und wirksam beendet wird,
- Einrichtungen der Behindertenhilfe als häuslicher Bereich anerkannt werden, um den Schutz auch in diesen Einrichtungen sicherzustellen.
Beschluss vom 07.11.2010
Erstellt am: Sonntag 07. November 2010


