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Regierung lehnt Gleichstellung von Lebenspartnerschaften bei Einkommensteuer ab
Auch wenn das Bundesverfassungsgericht eine Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit Ehen beim Erbschaftsteuerrecht verlangt hat, lässt sich dieses Urteil nach Einschätzung der Bundesregierung nicht auf das Einkommensteuerrecht anwenden.
Aus dem Beschluss des Gerichts gehe hervor, dass eine unterschiedliche Behandlung von Lebenspartnerschaften und Ehen auch im Steuerrecht unter Berufung auf den besonderen grundgesetzlichen Schutz von Ehe und Familie bei Vorliegen ”hinreichend gewichtiger Differenzierungsgründe“ auch weiterhin verfassungsrechtlich zulässig sei, schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort
(17/3009) auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion (17/2856).
"Ein solcher Differenzierungsgrund könnte beim Ehegattensplitting die Förderung der Ehe insbesondere im Hinblick auf ihre bleibende Bedeutung als typische Grundlage der Familie mit Kindern sein."
Darüber hinaus verweist die Regierung auf eine Studie des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW), wonach 90 Prozent des Splittingvolumens auf Ehepaare mit Kindern falle. Kinderlose EhepartnerInnen seien hingegen zumeist beide berufstätig, so dass deren Splittingvorteil in der Regel nicht sehr hoch ausfalle, fügt die Regierung hinzu.
Nach den Ergebnissen des Mikrozensus gibt es in Deutschland rund 18 Millionen Ehepaare. Die Zahl der eingetragenen Lebenspartnerschaften beträgt 19.000.
Erstellt am: Donnerstag 30. September 2010
Thema: Gleichstellung, Ehe, Steuerrecht, Bundesregierung



