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Individualisiertes Sicherungssystem statt Bedarfsgemeinschaft
Mit dieser Forderung und weiteren Anregungen hat sich der Deutsche Frauenrat an den Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat gewandt, der sich derzeit mit der Neuregelung der sogenannten Hartz-IV-Regelsätze befasst muss. Ein entsprechender Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Ermittlung von Regelbedarfen war am 17. Dezember 2010 am Veto des Bundesrates gescheitert. Nun wird im Vermittlungsausschuss nach einem Kompromiss gesucht, wie das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zur gesetzlichen Neuregelung aus dem Frühjahr 2010 umgesetzt werden kann.
Der Vermittlungsausschuss besteht aus je 16 VertreterInnen aus Bundestag und Bundesrat. Seine nächste Sitzung findet am 7.1.2011 statt.
In einem Schreiben an alle Mitglieder des Vermittlungsausschusses schrieb die Vorsitzende der Frauenlobby, Marlies Brouwers bereits am 22.12.2010:
"Ich möchte heute lediglich auf zwei für uns zentrale Punkte hinweisen, von denen der zuerst genannte bisher noch nicht auf der Agenda des Vermittlungsausschusses steht, wohl aber ausweislich der Bundesratsdrucksache 661/10 (Beschluss) vom 26.11.2010 bereits als Änderungsvorschlag der Länder beschlossen wurde: die Modifikation der „Bedarfsgemeinschaft“, genauer gesagt die Einführung der vertikalen Berechnungsmethode. Konkret lautete der Änderungsvorschlag des Bundesrates zu § 9 Satz 3 SGB II:
'Das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen deckt zunächst den Bedarf des Beziehers von Einkommen oder des Vermögensinhabers; übersteigt es seinen Bedarf, deckt es den Bedarf der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis ihres jeweiligen ungedeckten Bedarfs zum ungedeckten Gesamtbedarf.'
Mit dieser Regelung könnte aus Sicht des Deutschen Frauenrates ein Kernproblem der Bedarfsgemeinschaft nach geltendem Recht entschärft werden, welches darin besteht, dass das erwerbstätige Mitglied selbst dem Regime des SGB II unterfällt, wenn das erzielte Erwerbseinkommen nicht ausreicht zur Deckung des Gesamtbedarfs der Gemeinschaft. Sie wird zudem gedeckt von der Verfassung. Das Bundesverfassungsgericht hatte in seiner Entscheidung vom 9. Februar 2010 hervorgehoben, dass der Auftrag des Staates zur Sicherstellung des Existenzminimums erst dann greift, wenn es dem Einzelnen nicht möglich ist, seine Existenz aus eigener Kraft zu sichern. Konkret hatte das Gericht ausgeführt:
'Wenn einem Menschen die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins notwendigen materiellen Mittel fehlen, weil er sie weder aus seiner Erwerbstätigkeit, noch aus eigenem Vermögen noch durch Zuwendungen Dritter erhalten kann, ist der Staat im Rahmen seines Auftrages zum Schutz der Menschenwürde und in Ausfüllung seines sozialstaatlichen Gestaltungsauftrages verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die materiellen Voraussetzungen dafür dem Hilfebedürftigen zur Verfügung stehen.'
Der Deutsche Frauenrat fordert Sie auf, diesem Regelungsvorschlag zu folgen, der auch im Einklang mit unseren Forderungen nach einem Abbau der Bedarfsgemeinschaft hin zu einem sozialen und individualisierten Sicherungssystem steht. Zur weiteren Begründung verweise ich auf unsere beigefügte
Stellungnahme vom 22.11.2010.
Die Sicherstellung der Bedarfe für Bildung und Teilhabe (§ 28 SGB II-E und § 34 SGB XII-E) ist auch nach Überzeugung des Deutschen Frauenrates nur mit einer bedarfsdeckenden Bildungs- und Betreuungsinfrastruktur vor Ort sicher zu stellen. Insofern teilen wir die Auffassung des Bundesrates und erwarten vom Vermittlungsausschuss Ergebnisse zur Finanzierung dieser Maßnahmen. Das vorgeschlagene „Bildungspaket“ ist auch als Übergangslösungen ungeeignet, dem angestrebten Ziel der Bildungsgerechtigkeit unabhängig von der sozialen Herkunft, vom Geschlecht und/oder vom Bildungshintergrund der Eltern näher zu kommen.
Der Deutsche Frauenrat wendet sich insbesondere gegen die im Gesetzentwurf vorgenommene Aufsplittung von Fördermaßnahmen und die geplante Administration durch fachfremde Träger, seien es die Arbeitsagenturen oder andere Behörden Die im Gesetzentwurf vorgesehene Form der Administration lässt befürchten, dass aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung spezielle Einrichtungen der Lernförderung für Kinder im Hartz IV Bezug etabliert werden. Eine solche Entwicklung liefe dem vom Deutschen Frauenrat geforderten Integrationskonzept des frühen gemeinsamen Lernens (dazu s. das beigefügte
Positionspapier „Bildung lohnt immer“) diametral entgegen und wird nachdrücklich abgelehnt," heißt es im Schreiben der DF-Vorsitzenden.
Erstellt am: Montag 03. Januar 2011
Thema: ALG II, Sozialpolitik, Bedarfsgemeinschaft



