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(Hedwig Dohm, 1831-1919, deutsche Schriftstellerin, Publizistin, Dramatikerin und Frauenrechtlerin)

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Betriebliche Zusatzversorgung: EuGH stellt Lebenspartnerschaften mit der Ehe gleich

Zwei junge Frauen von hinten, Hände haltend

Der Europäische Gerichtshof hat ein weiteres Mal die Rechte von gleichgeschlechtlichen LebenspartnerInnen gestärkt. In einem Grundsatzurteil (Az. C-147/08) stellte das Gericht klar, dass bei der Berechnung der betrieblichen Altersversorgung eingetragene Lebenspartnerschaften nicht gegenüber einer Ehe schlechter gestellt werden dürfen. Bestehende Nachteile bei der Zusatzversorgung seien eine unzulässige Diskriminierung wegen der sexuellen Orientierung, urteilten die Luxemburger RichterInnen und verpflichten nun öffentliche Arbeitgeber zur Umsetzung dieses Urteils.

Gegenstand des Verfahrens war ein Gesetz der Stadt Hamburg, das einen Verheiratetenzuschlag bei der Zusatzrente der Beschäftigten vorsah. Einem ehemaligen Angestellten der Stadt Hamburg, der seit fast zehn Jahren in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, wurde jedoch ein entsprechender Zuschlag bei seiner Zusatzrente verwehrt. Der EuGH hält das für eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung, "weil sich der genannte Lebenspartner im nationalen Recht hinsichtlich dieser Bezüge in einer rechtlichen und tatsächlichen Situation befindet, die mit der einer verheirateten Person vergleichbar ist" heißt es im Luxemburger Urteilsspruch. Die verpartnerten Beschäftigten können deshalb rückwirkend bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gleichbehandlungsrichtlinie am 2. Dezember 2003 jene Leistungen fordern, die ihnen bislang vorenthalten wurden. Gegen den Urteilsspruch des Europäischen Gerichtshofs kann keine Berufung eingelegt werden. Das Arbeitsgericht Hamburg muss ihn nun umsetzen.

Ursprünglich betrug das monatliche Ruhegeld des Betroffenen rund 616 Euro, nachdem die Bezüge um die nach Steuerklasse I zu zahlenden Steuern reduziert wurden. Hätte die Stadt Hamburg dem Betroffenen die Steuerklasse 3 zugestanden und ihn so als verpartnerten ehemaligen Angestellten mit einem verheirateten gleichgestellt, wäre das monatliche Ruhegeld wegen der niedrigeren Steuerlast aufgrund der Steuerklasse 1 um rund 302,11 Euro höher ausgefallen.

LSVD: Gleichstellung im Beamtenrecht muss europarechtskonform werden
Der Lesben- und Schwulenverband (LSVD) erklärte, dass die Luxemburger Entscheidung auch für die Bundesländer gelte, die ihre BeamtInnen und RichterInnen in Lebenspartnerschaften zwar schon gleichgestellt hätten, aber nicht rückwirkend zum Dezember 2003. Manfred Bruns, Sprecher des LSVD, forderte deshalb anlässlich des EuGH-Urteils diese Bundesländer auf, "ihre Gleichstellungsgesetze nachzubessern". Auch auf Bundesebene müsse "die Gleichstellung im Beamtenrecht jetzt endlich europarechtskonform zu einem Abschluss" gebracht werden.

ADS fordert Ende der Benachteiligungen im Versorgungs- und Steuerrecht
Die Leiterin der Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS), Christine Lüders, bezeichnete das Urteil als "wichtige Stufe auf dem Weg zu gleichen Rechten für Schwule und Lesben". Benachteiligungen homosexueller Lebenspartnerschaften gegenüber Ehepaaren müssten vor allem noch in Versorgungs- und Steuerfragen beseitigt werden, so Lüders. Denn nach wie vor habe sich in der Praxis die Gleichstellung noch nicht in allen Bereichen durchgesetzt, wie Anfragen an die Antidiskriminierungsstelle zeigten: So habe sich dieses Jahr eine Beamtin beschwert, weil ihr der Familienzuschlag bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft verweigert worden war – und das, obwohl das Bundesverwaltungsgericht im Oktober 2010 entschieden hatte, dass verpartnerte Beamtinnen und Beamte Anspruch auf denselben Familienzuschlag wie ihre verheirateten Kolleginnen und Kollegen haben.

Die Gleichstellung von Homosexuellen mit EhepartnerInnen wird in der EU durchaus unterschiedlich gehandhabt: Bislang ist die Homosexuellen-Ehe nur in Portugal, Spanien, Schweden und den Niederlanden erlaubt. In Deutschland und zehn weiteren Ländern gibt es gleichgeschlechtliche Partnerschaften. In den übrigen zwölf EU-Ländern gibt es für schwule und lesbische Paare keine Möglichkeit, eine Ehe oder Partnerschaft einzugehen.

Weitere Informationen:

Öffnet externen Link in neuem FensterDas EuGH-Urteil


AutorIn: Nathalie Sopacua

Erstellt am: Montag 16. Mai 2011

Thema: Homosexualität, Lesben





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