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Kein Vorrang für leibliche Elternschaft
Bundesverfassungsgericht bestätigt Adoptionsrecht für Lesben und Schwule.
Das Bundesverfassungsgericht hat eine Richtervorlage des Amtsgerichts Schweinfurt zur verfassungsrechtlichen Überprüfung der Stiefkindadoption für Eingetragene Lebenspartner zurückgewiesen.
Kein Verstoß gegen Artikel 6 Grundgesetz
Das Gericht sieht in dem Adoptionsrecht für gleichgeschlechtliche Eltern keinen Verstoß gegen das Grundgesetz. Die in Artikel 6 GG geschützte Elternstellung zu einem Kind werde nicht allein durch die Abstammung, sondern auch aufgrund der sozial-familiären Verantwortungsgemeinschaft vermittelt. Soziale und leibliche Elternschaften sind gleichberechtigt zu betrachten, das hat das Gericht auch in anderen Entscheidungen wiederholt betont.
Familienverständnis im Wandel
Das Gericht hat die Richtervorlage zum Anlass genommen, zu verdeutlichen, dass die ständige Rechtsprechung zur Rechtsstellung von nicht-leiblichen Eltern selbstverständlich auch für homosexuelle Eltern gilt. Zudem verweist es darauf, dass die Interpretation von Artikel 6 GG durch das sich wandelnden Familienverständnis bestimmt werde. Die Entscheidung stellt klar:
Der Schutz von Artikel 6 gilt selbstverständlich auch für die soziale Elternschaft von Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern.
Positive Stellungnahme für Lesben und Schwule
Als einer der ersten hat der Lesben- und Schwulenverband Deutschlands (LSVD) die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes begrüßt. Deren Sprecher Manfred Bruns sagte: "Der Beschluss ist eine eindeutig positive Stellungnahme zu den Debatten um das Adoptionsrecht für Lesben und Schwule."
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht im vollen Wortlaut
Erstellt am: Montag 24. August 2009
Thema: Gleichstellungspolitik, Antidiskriminierung, Lesben, Adoption, Regenbogenfamilien



