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Regenbogenfamilien: Bundesregierung prüft gemeinsame Adoption
Ob verpartnerte Menschen das Adoptivkind ihres Partners/ihrer Partnerin ebenfalls adoptieren dürfen, das will die Bundesregierung prüfen. Das geht aus ihrer Antwort auf eine Große Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hervor. Der Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD) verbindet mit der Ankündigung allerdings wenig Hoffnung.
Ihre Entscheidung will die Bundesregierung auch vom Ausgang zweier beim Bundesverfassungsgericht anhängiger Verfahren abhängig machen.
Gegenwärtig können LebenspartnerInnen ein Kind nicht gemeinsam adoptieren. Lediglich die sogenannte Stiefkindadoption ist ihnen möglich, vorausgesetzt es handelt sich um das leibliche Kind des Lebenspartners bzw. der Lebenspartnerin. Das "Europäische Abkommen über die Adoption von Kindern" vom Herbst 2008 überlässt den Staaten die Entscheidung, ob sie in einer stabilen Partnerschaft zusammenlebenden, homosexuellen Paaren die Adoption eines Kindes ermöglichen.
Manfred Bruns, Sprecher des LSVD, kann nicht fassen, "dass die Bundesregierung sich nicht dazu durchringen kann, gleichgeschlechtliche Familien durch eine Aufhebung des Verbots der Kettenadoption zu stärken." Wie im Steuerrecht glänze die Regierung auch hier mit Untätigkeit und verweise auf anhängige Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht.
LSVD fordert Öffnung der Ehe
Bruns sieht nur eine Möglichkeit: "Die Öffnung der Ehe ist die logische und beste Lösung zur rechtlichen Gleichstellung" - zumal die Bevölkerung schon längst die Lebenspartnerschaft als Homosexuellen-Ehe akzeptiere. Folgerichtig könne der Gesetzgeber auch getrost die Ehe durch eine Neufassung im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 1353 BGB) öffnen.
Das Bundesverfassungsgericht hatte in zwei Entscheidungen vom 7. Juli 2009 und vom 21. Juli 2010 deutlich gemacht, dass eingetragene LebenspartnerInnen wie Ehegatten in einer auf Dauer angelegten, rechtlich verfestigten Partnerschaft lebten, die genauso eine gegenseitige Unterhalts- und Einstandspflicht begründe. Die Privilegierung der Ehe liege demnach in der auf Dauer übernommenen, auch rechtlich verbindlichen Verantwortung für den/die PartnerIn. In diesem Punkt unterscheiden sich nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts eingetragene Lebenspartnerschaft und Ehe nicht.
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Erstellt am: Montag 16. Januar 2012
Thema: Regenbogenfamilien, Homosexualität, Familie, Adoption,



