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Berlin,  Dienstag 09. Februar 2010

Auch die Bedarfsgemeinschaft muss überdacht werden

02/2010

Der Deutsche Frauenrat begrüßt das heutige Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zu den Regelsätzen des SGB II. Auch wenn sein Inhalt vorhersehbar war, überrascht doch die deutlich formulierte Kritik an der bisherigen Ermittlung des Existenzminimums vor allem für Kinder. Jene hat das Gericht als unvereinbar nicht nur mit der verfassungsrechtlich garantierten Menschenwürde sondern auch mit dem Sozialstaatlichkeitsprinzip erachtet.

„Es ist gut, dass das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber so hohen Druck macht, diesen Missstand zu beheben“, sagte Sieglinde Scheel, Vorstandsmitglied des Deutschen Frauenrates, die die Urteilsverkündung in Karlsruhe verfolgte. „Mit dem bisherigen Verfahren der Bedarfsermittlung muss endlich Schluss sein.“ Demnach wird der Bedarf nur für Alleinstehende bzw. den Haushaltsvorstand nachvollziehbar nach der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ermittelt, während der Bedarf aller weiteren Mitglieder „ins Blaue hinein“ (Gerichtspräsident Hans-Jürgen Papier) abgeleitet wird. „Dieses Verfahren geht vor allem an den Bedürfnissen von Kindern völlig vorbei und wurde daher vom Bundesverfassungsgericht besonders kritisiert“, so Scheel.

Der Deutsche Frauenrat hat die Reform des SGB II von Anbeginn kritisch begleitet. Seit 2005 fordert die Lobby der Frauen die Bundesregierung auf, die Regelleistungen für Kinder und Jugendliche insgesamt angemessen zu erhöhen. Im Zentrum der Kritik standen und stehen aber bis heute die gleichstellungspolitischen Verwerfungen durch das Konstrukt der „Bedarfsgemeinschaft“ und die gegenüber dem früheren Sozialhilferecht verschärfte Anrechnung des Partnereinkommens.

§ 9 SGB II regelt, dass bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit einer Person auch das Einkommen und Vermögen von deren Partner oder Partnerin berücksichtigt werden muss. Hilfebedürftig ist demnach nicht, wer mit einem Partner oder einer Partnerin zusammenlebt, dessen/deren Einkommen den gemeinsamen Existenzbedarf abdeckt. Dieser Bedarf orientiert sich an den Regelsätzen des SGB II, über die heute das Bundesverfassungsgericht sein Urteil gefällt hat. Wer aber dem  Gesetz nach nicht hilfebedürftig ist, kommt in der Regel auch nicht in den Genuss der aktiven Arbeitsförderungsmaßnahmen. Denn letztere sind an den Bezug von Geldleistungen geknüpft.

Das betrifft zu 74 Prozent langzeitarbeitslose Frauen. 

Die Bedarfsgemeinschaft stellt nicht auf den individuellen, sondern den Gesamtbedarf der Gemeinschaft ab. Der erwerbstätige Teil muss das gesamte Erwerbseinkommen und sein Vermögen dieser Gemeinschaft zur Verfügung stellen. Als Mitglied steht ihm, wenn sein Einkommen gering und/oder die Bedarfsgemeinschaft groß ist, lediglich der bedarfsanteilige Regelsatz zu. Im ungünstigsten Fall wird der erwerbstätige Partner oder die Partnerin selbst hilfebedürftig, obwohl er oder sie ein für den eigenen Bedarf ausreichendes Einkommen erzielt. Im August 2009 betraf das 7 Prozent aller erwerbsfähigen Hilfebedürftigen: Sie erzielten mit ihrer eigenen Arbeitskraft ein Monatseinkommen von mehr als 800 € und waren dennoch hilfebedürftig mit allen Konsequenzen hinsichtlich der Zumutbarkeitsregeln und Sanktionen des SGB II. Leider ist diese Zahl nicht geschlechtsspezifisch aufgeschlüsselt, was ein vom Deutschen Frauenrat häufig kritisiertes Grundproblem der Statistik ist.

Hartz IV und die Regeln der Bedarfsgemeinschaft wirken damit der Bildung und Aufrechterhaltung solidarischer Lebensgemeinschaften entgegen. Alleinerziehenden Hilfebedürftigen wird die Suche nach einem Lebenspartner oder einer Lebenspartnerin mit Sicherheit nicht leichter, wenn jener oder jene  durch die Unterhaltsverpflichtungen des § 9 SGB II sich selbst dem Risiko aussetzt, in den Hartz-IV-Bezug abzusteigen.

95 Prozent der alleinerziehenden Hilfebedürftigen sind Frauen.

Nachdem das Bundesverfassungsgericht heute schon zum zweiten Mal den Gesetzgeber in die Pflicht nimmt, das SGB II mit der Verfassung in Einklang zu bringen, fordert der Deutsche Frauenrat die politisch Verantwortlichen erneut dringend auf, die Anrechnungsregelungen für das Partnereinkommen dahingehend zu verändern, dass mittelbare Diskriminierungen wegen des Geschlechts verhindert und positive Anreize für die Bildung und Stabilität von Solidargemeinschaften geschaffen werden.

Dazu bedarf es zumindest der Rücknahme der seit dem Fortentwicklungsgesetz unwiderlegbaren Vermutung, dass erwachsene Mitglieder gegenseitig für den Unterhalt aufkommen wollen. Darüber hinaus müssen auch Arbeitsuchende, die wegen der Anrechnung des Partnereinkommens keine Geldleistungen erhalten, in vollem Umfang von den Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktförderung profitieren können.

 

Erstellt am: Dienstag 09. Februar 2010

 

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