Alle Beschäftigte, die bereits nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz einen gesetzlichen Anspruch auf Reduktion der Arbeitszeit haben, müssen in Zukunft einen Anspruch auf Brückenteilzeit (befristete Teilzeit) erhalten. Diejenigen, die während der Pandemie ihre Arbeitszeit zur Absicherung von Kinderbetreuung und/ oder Unterstützung pflegebedürftiger Angehöriger reduziert haben, müssen ein Rückkehrrecht zur alten Arbeitszeit erhalten, auch wenn sie von der Brückenteilzeit keinen Gebrauch gemacht haben oder nicht davon Gebrauch machen konnten.