Satzung

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§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1)   Der Verein führt den Namen

„Deutscher Frauenrat – Lobby der Frauen in Deutschland e.V. (DF)“.

(2)   Er hat seinen Sitz in Berlin und ist dort im Vereinsregister eingetragen.

(3)   Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck

(1)   Der Deutsche Frauenrat vertritt bei Wahrung der Selbstständigkeit und bei Bejahung der Verschiedenartigkeit seiner Mitglieder deren gemeinsame Interessen, um den Belangen von Frauen Gewicht zu geben und sie durchzusetzen.

(2)   Er tritt ein für die tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann in allen Lebensbereichen.

(3)   Zweck des Vereins ist die Verwirklichung der in Artikel 3 des Grundgesetzes verankerten Gleichheits- und Gleichberechtigungsgebote, die Förderung der staatsbürgerlichen Bildung zur Sicherung der Demokratie, die Förderung der Toleranz und der internationalen Zusammenarbeit.

(4)   Die Zweckumsetzung wird insbesondere verwirklicht durch:

  1. Veranstaltungen zu aktuellen gleichstellungspolitischen Themen für die Mitglieder des Deutschen Frauenrats, zu denen auch eine interessierte Öffentlichkeit und die Vertreterinnen und Vertreter der Medien Zutritt haben.
  2. Politische und rechtliche Positionierungen des Deutschen Frauenrats zu Fragen der Gleichstellung von Frauen und Männern in Gesetzgebungsverfahren des Bundes sowie zu Verfahren bei den obersten Gerichten, falls diese der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
  3. Mitwirkung an Kampagnen und öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen zum politischen Meinungsbildungsprozess.
  4. Internationale Zusammenarbeit (bspw. in der Europäischen Frauenlobby und in der Frauenrechtskommission der Vereinten Nationen) zur Förderung der Völkerverständigung in Fragen der Gleichstellung der Geschlechter und der Toleranz.

(5)   Der Deutsche Frauenrat wirkt auch durch die Unterstützung der Maßnahmen seiner Mitglieder und der Landesfrauenräte auf Gesetzgebung, Regierung und gesellschaftlich relevante Gruppen in Bund und Ländern ein. Darüber hinaus gilt seine Aufmerksamkeit der europäischen Gesetzgebung.

§3  Gemeinnützigkeit

(1)   Der Deutsche Frauenrat verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)   Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3)   Der Deutsche Frauenrat ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§4 Mitgliedschaft

(1)   Mitglied des Deutschen Frauenrats können Frauenverbände und Frauenvereine werden, sowie andere Organisationen, die die Satzung des Deutschen Frauenrats anerkennen.

  1. Frauenverbände/ -vereine: Zusammenschlüsse, deren Mitglieder ausschließlich Frauen sind oder die zum Zeitpunkt der Aufnahme einen Frauenanteil von mindestens 90 Prozent haben.
  2. Andere Organisationen: Die Satzung der jeweiligen Organisation stellt die selbstständige Willensbildung und eigene Interessenvertretung der Frauen sicher.

(2)   Voraussetzungen für die Aufnahme sind:

  1. Die unter § 4 Abs. (1) a und b benannten Gruppierungen müssen mindestens 300 Einzelmitglieder in fünf oder mehr Bundesländern sowie eine mindestens zweijährige Tätigkeit auf Bundesebene nachweisen.
  2. Im begründeten Einzelfall kann die Mitgliederversammlung eine Ausnahme zulassen.
  3. Die Aufnahme ist nur möglich, wenn keine Mitgliedschaft in einem Dachverband besteht, der bereits Mitglied des DF ist.
  4. Die Aufnahme muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden.
  5. Der Vorstand legt den Antrag sowie sein Votum der nächsten Mitgliederversammlung vor. Falls diese früher als zwei Monate nach Eingang des Antrags stattfindet, kann der Vorstand den Antrag der übernächsten Mitgliederversammlung vorlegen.
  6. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Aufnahme mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bestehen bei der Mitgliederversammlung Zweifel hinsichtlich der Erfüllung der Aufnahmevoraussetzungen, so kann sie die persönliche Anhörung einer Vertreterin des antragstellenden Verbandes für die nächste Mitgliederversammlung beschließen.

(3)   Die Aufnahme wird wirksam zum Ersten des auf den Aufnahmebeschluss der Mitgliederversammlung folgenden Monats.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)   Der Austritt aus dem Deutschen Frauenrat ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich.

(2)   Er muss spätestens zum 30. September des betreffenden Jahres dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden.

(3)   Ein Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann von jedem Mitglied und vom Vorstand unter Darlegung der Gründe schriftlich gestellt werden. Ausschlussgründe sind insbesondere gegeben, wenn:

a. durch das Verhalten eines Mitglieds das Ansehen des Deutschen Frauenrats geschädigt wird,

b. ein Mitglied gegen Satzungsbestimmungen (bspw. § 2 (2) und (3)) verstößt,

c. ein Mitglied trotz Mahnung mit Fristsetzung mit seinem Jahresbeitrag in Verzug ist (vgl. § 3 (3) der Beitragsordnung).

(4)   Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen nach Anhörung des betroffenen Mitglieds.

§6 Beiträge

(1)   Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu zahlen.

(2)   Das Weitere, insbesondere die Höhe des Jahresbeitrags, regelt die Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§7 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.
§8 Ordentliche Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Deutschen Frauenrats. Sie bestimmt seine
politische Ausrichtung. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich
statt. Sie kann virtuell im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt werden.
Mindestens vier Wochen vor dem Termin der ordentlichen Mitgliederversammlung gibt der
Vorstand den Mitgliedern des Deutschen Frauenrats in Textform den Termin und die vom Vorstand
festzusetzende Tagesordnung bekannt (Einberufung). Die Einberufung kann per E-Mail erfolgen.

(2)    Der Mitgliederversammlung gehören an:

a. stimmberechtigt die Delegierten aller Mitglieder des Deutschen Frauenrats,

b. beratend die Mitglieder des Vorstandes, sofern sie nicht stimmberechtigte Delegierte ihres Verbandes sind,

c. nicht stimmberechtigt die Geschäftsführerin,

d. nicht stimmberechtigt zwei Vertreterinnen der Konferenz der Landesfrauenräte.

(3)    Jedes Mitglied hat mindestens eine Stimme. Die Anzahl der Stimmen ergibt sich aus dem jeweils gültigen Stimmenschlüssel (Stand 09.11.2003):

 

300 bis 9.999 Mitglieder 1 Stimme
10.000 bis 99.999 Mitglieder 2 Stimmen
100.000 bis 299.999 Mitglieder 3 Stimmen
300.000 bis 499.999 Mitglieder 4 Stimmen
500.000 bis 699.999 Mitglieder 5 Stimmen
700.000 bis 999.999 Mitglieder 6 Stimmen
ab 1.000.000 Mitglieder 7 Stimmen
Dachverbände über 1.000.000 6 Stimmen zusätzlich

 

Stimmrechtübertragungen an ein anderes Mitglied sowie von Delegierter zu Delegierter des eigenen
Verbands sind möglich. Keine Delegierte kann mehr als drei Stimmen auf sich vereinen.
Stimmrechtübertragungen von Mitglied zu Mitglied müssen schriftlich per Vollmacht erklärt werden
und der Geschäftsstelle vorliegen.

(4)    Antragsberechtigt zur Mitgliederversammlung sind die Mitglieder sowie der Vorstand.

(5)    Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Entgegennahme des Geschäftsberichts und des Wirtschaftsplans,

b. Entlastung des Vorstands,

c. Wahlen

  • des Vorstands,
  • der Kassenprüferinnen,
  • der Mitglieder für die Antragskommissionen und den Wahlausschuss.

Alles Weitere regelt die Wahlordnung.

d. Beschlussfassung über

  • Grundsatzprogramm
  • Satzung
  • Ordnungen, insbesondere die Beitragsordnung, Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung, Wahlordnung, sofern in diesen nichts Abweichendes geregelt ist
  • Anträge
  • Einsetzung von Ausschüssen, Kommissionen und Arbeitsgemeinschaften
  • Wirtschaftsplan
  • Aufnahme und Beendigung der Mitgliedschaft
  • Stimmenschlüssel
  • Beiträge

(6)    Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(7)    Bei allen Wahlen und Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

(8)    Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

(9)    Für eine Beschlussfassung über die Änderung des Zwecks gem. § 2 oder die Beschlussfassung zu Grundsatzfragen gem. § 8 (11) dieser Satzung ist Einstimmigkeit erforderlich.

(10) Für eine Satzungsänderung, eine Änderung des Stimmrechts oder eine Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller anwesenden Mitglieder erforderlich. Eine Beschlussfassung über Satzungsänderungen kann nur erfolgen, wenn der Wortlaut der Satzungsänderung zusammen mit der Einberufung jedem Mitglied zugesandt wurde.

(11) Erklärt ein Mitglied, dass ein Antrag gegen seine Satzung (sog. Grundsatzfrage) verstößt, so ist dieser Einwand von der Mitgliederversammlung zu berücksichtigen. Unter Verzicht auf § 8 (9) kann das Mitglied auf die Einstimmigkeit verzichten und verlangen, dass seine Erklärung gleichzeitig und in der gleichen Form veröffentlicht wird.

(12) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Vorsitzenden oder ihrer Stellvertretung und der Protokollführerin zu unterzeichnen ist.

(13) Die Durchführung der Mitgliederversammlung regelt die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung.

§9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1)    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe, die in der Einladung mitgeteilt werden müssen, dies beantragt, oder wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder während ihrer Amtszeit ausscheidet.

(2)    Die Einladung muss innerhalb von vier Wochen erfolgen und den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung zugehen.

(3)    Im Übrigen gelten die Regeln für die ordentliche Mitgliederversammlung.

§10 Vorstand

(1)   Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a. der Vorsitzenden,

b. zwei stellv. Vorsitzenden,

c. einer Verantwortlichen für Strukturen der nationalen Gleichstellungspolitik

d. einer Verantwortlichen für europäische und internationale Gleichstellungspolitik,

e. max. drei Verantwortlichen für ein Schwerpunktthema.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorsitzende und die zwei stellvertretenden Vorsitzenden, die den Deutschen Frauenrat in gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten mindestens zu zweit vertreten müssen.

(2)    Die Vorstandsmitglieder sollen verschiedenen Mitgliedsorganisationen angehören.

(3)    Die Tätigkeit des Vorstands ist ehrenamtlich.

(4) Der Vorstand berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit.

(5) Die Mitgliederversammlung kann mit dem Wirtschaftsplan unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen zur Gemeinnützigkeit eine Aufwandsentschädigung beschließen.

(6) Die Vorsitzende und die Stellvertreterinnen werden für vier Jahre gewählt. Die Verantwortlichen für Strukturen der nationalen Gleichstellungspolitik und für europäische und internationale Gleichstellungspolitik werden je für zwei Jahre gewählt und die Verantwortlichen für ein Schwerpunktthema werden für die Dauer der Bearbeitung des Themas, mindestens für ein Jahr, gewählt.

(7) Eine Wiederwahl im gleichen Amt ist einmal möglich. Das Weitere regelt die Wahlordnung.

(8) Die Vorsitzende und die Stellvertreterinnen bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Wahl einer Nachfolgerin im Amt.

(9) Vorstandsbeschlüsse sind mit Stimmenmehrheit aller Vorstandsmitglieder zu verabschieden, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden.

(10) Über die notwendigen Maßnahmen zur Zweckverwirklichung entscheidet der Vorstand auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

(11) Der Vorstand führt seine Geschäfte durch eine Geschäftsstelle, die von einer Geschäftsführerin geleitet wird. Die Geschäftsführerin wird vertreten durch ihre Stellvertretung.

(12) Der Vorstand überträgt der Geschäftsführerin die Vertretung in politischen sowie organisatorischen Angelegenheiten durch schriftliche Bevollmächtigung. Die Textform ist in diesem Fall ausreichend.

(13) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben ist. Diese Geschäftsordnung regelt die Zuständigkeiten innerhalb des Vorstands.

(14) Scheidet die Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus dem Vorstand aus, übernimmt die stellv. Vorsitzende, die bei der Wahl die höchste Stimmenzahl erreicht hat, das Amt kommissarisch bis zur Neuwahl bei der nächsten Mitgliederversammlung. Scheidet eine der stellv. Vorsitzenden aus, erfolgt auf der nächsten Mitgliederversammlung Neuwahl. Scheidet die Verantwortliche für Strukturen der nationalen Gleichstellungspolitik oder für europäische und internationale Gleichstellungspolitik oder eine Verantwortliche für ein Schwerpunktthema aus, übernimmt ein durch Vorstandsbeschluss zu bestimmendes anderes Vorstandsmitglied das Amt kommissarisch bis zur Neuwahl auf der nächsten Mitgliederversammlung.

§11 Kassenprüfung

(1)    Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüferinnen und zwei Stellvertreterinnen gewählt, die nicht Mitglied des Vorstands sein dürfen.

(2)    Ihre Amtszeit beträgt drei Jahre.

(3)    Wiederwahl ist einmal zulässig.

(4)    Die Kassenprüfung hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen und muss von zwei Kassenprüferinnen durchgeführt werden.

(5)    Die Prüfungsergebnisse sind schriftlich festzuhalten.

(6)    Die Kassenprüferinnen haben sich zur Frage der Entlastung des Vorstands zu erklären.

§12 Auflösung

(1)    Über die Auflösung des Vereins kann nur eine Mitgliederversammlung beschließen.

(2)    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins:

a. an das Deutsche Institut für Menschenrechte (DIMR), das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat oder

b. sollte das DIMR aufgelöst sein, entscheidet die Mitgliederversammlung über die Verwendung.

Vor der Durchführung des Beschlusses zu (b) ist die Zustimmung des zuständigen Finanzamts einzuholen.

§13 Datenschutz

Zur Wahrung der gesetzlichen Anforderungen aus der Datenschutzgrundverordnung (DSG-VO) sowie dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und dem damit verbundenen Schutz der personenbezogenen Daten der Mitglieder wird eine betriebliche Datenschutzbeauftragte / ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter benannt.

§14 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit Eintragung in Kraft.

Beschlussfassung über die Satzungsänderung am 17.6.2023.

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