Der Deutsche Frauenrat fordert, dass rechtliche Verpflichtungen gegenüber Kindern, insbesondere Mädchen – z.B. aus UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) und Istanbul-Konvention (IK) – auch in Migrations- und Asylvorgängen gewahrt und aktiv umgesetzt werden. Bei der nationalen Umsetzung der GEAS-Reform muss der Vorrang des Kindeswohls gemäß Art. 3 Abs. 1 UN-KRK sowie Art. 24 Abs. 2 EU-GRC konsequent berücksichtigt werden. Kinder sind eigenständige Träger*innen subjektiver Rechte im Asylverfahren; diese Rechte sind umfassend zu gewährleisten.
Dazu gehört insbesondere:
Der Deutsche Frauenrat lehnt jede Form der Inhaftierung oder haftähnlichen Unterbringung von Kindern im Kontext von Migrations- und Asylverfahren ab. Ebenso muss der Schutz von Kindern bei allen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen Vorrang haben: Kinderschutz geht vor Abschiebung. Aufenthaltsbeendigungen, die das Kindeswohl gefährden – etwa durch Trennung von Bezugspersonen, den Abbruch von Bildung und begonnenen Therapien oder die Rückführung in unsichere Verhältnisse – dürfen nicht erfolgen. Das Kindeswohl ist in jedem Einzelfall vorrangig und nachvollziehbar zu prüfen. Zum wirksamen Schutz von verfolgten Frauen und Kindern braucht es verpflichtende Vulnerabilitätsprüfungen in Asylverfahren. Hinsichtlich unbegleiteter Minderjährigen besteht eine besondere Obhutspflicht, die gewahrt werden muss.
Vor diesem Hintergrund fordert der Deutsche Frauenrat, den Familiennachzug zu subsidiär schutzberechtigten Kindern vorrangig und ohne Beschränkungen zu ermöglichen. Die Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten widerspricht dem Kindeswohl. Grundsätzlich gilt: Die Rechte von Kindern sowie ihr effektiver Zugang zum Recht dürfen nicht zugunsten migrationspolitischer Ziele relativiert werden.
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