
Das Bundesjustizministerium plant mit dem vorliegenden Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts entscheidende Neuerungen, um gewaltbetroffene Frauen und ihre Kinder künftig besser zu schützen und Betreuungsregelungen nach Trennung gesetzlich zu regeln. Erstmals soll festgeschrieben werden, dass das Miterleben von häuslicher Gewalt eine Kindeswohlgefährdung darstellt. Künftig soll außerdem häusliche Gewalt in allen sorge- und umgangsrechtlichen Entscheidungen berücksichtigt werden. Hierfür ist eine Analyse der Gefährdung sowie Maßnahmen zum Schutz der Gewaltbetroffenen und ihrer Kinder vorzunehmen. Dazu zählen z.B. Umgangseinschränkungen, -ausschluss oder auch Täterarbeit.
Der Deutsche Frauenrat begrüßt das Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz deshalb als lange erwartete Umsetzung der Verpflichtungen aus der Istanbul-Konvention. An einigen Stellen fordert der DF jedoch Nachschärfungen bzw. Klarstellungen ein, um zu verhindern, dass aus gut gemeinten Ansätzen Nachteile für gewaltbetroffene Frauen entstehen. So enthält der Referentenentwurf bzw. die Gesetzesbegründung Formulierungen, die gewaltbetroffene Elternteile, meist Mütter, als potenziell eingeschränkt erziehungsfähig beschreiben oder die Gewaltbetroffenen in familiengerichtlichen Verfahren dafür „bestrafen“ könnten, dass sie die Kinder nicht vor dem Miterleben der Gewalt an ihnen geschützt haben. Die betont geschlechtsneutrale Definition häuslicher Gewalt hält der DF in Bezug auf Partnerschaftsgewalt und auf Grundlage der Istanbul-Konvention für nicht haltbar.
Der DF begrüßt, dass der Gesetzentwurf kein gesetzliches Leitmodell im Umgangsrecht festschreibt, sondern verschiedene Betreuungsmodelle regelt. Dass die Möglichkeit einer gerichtlichen Anordnung des Wechselmodells eingeräumt wird, lehnt der DF ausdrücklich ab. Dieses Betreuungsarrangement kann zwar im Einzelfall sinnvoll sein, ist jedoch völlig ungeeignet für eine Anordnung gegen den Willen eines Elternteils. Kritisch bewertet der DF zudem die vorgesehene automatische Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge mit der Vaterschaftsanerkennung. Die vierwöchige Widerspruchsfrist ist insbesondere in Konfliktfällen und im zeitlichen Zusammenhang mit der Geburt zu kurz bemessen. Die gemeinsame Sorgeerklärung bleibt aus Sicht des DF der richtige Weg für unverheiratete Eltern, die sich einig sind.
Schließlich verschärft der Gesetzentwurf die bestehenden rechtlichen Benachteiligungen von Regenbogenfamilien, in der großen Mehrzahl Mütterfamilien, indem die Umgangsrechte leiblicher, nicht rechtlicher Elternteile ausgeweitet werden. Der DF fordert daher eine zeitnahe und umfassende Reform des Abstammungsrechts, um die bestehende Diskriminierung von Regenbogenfamilien zu beenden.
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