Der Referentenentwurf für eine umfassende Reform der §§ 177 und 179 StGB zum Schutz der sexuellen Selbstbestimmung ist nach wie vor mangelhaft. Er schützt das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung nicht an sich, sondern erkennt dieses Recht nur in den Fällen an, in denen es durch die Betroffenen aktiv verteidigt wird.