Die Bundesregierung wird aufgefordert, diskriminierende Regeln bei Anerkennung der Kindererziehung im Personenkreis der Aussiedler*innen und Spätaussiedler*innen nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) im Rentenrecht zu beseitigen. Unterschiede in der Bewertung der nach § 56 SGB VI anzuerkennenden Zeiten bei in Deutschland lebenden Aussiedler*innen und Spätaussiedler*innen in Abhängigkeit davon, ob die Erziehung nach Zuzug in Deutschland oder noch vor dem Zuzug im Heimatland erfolgt ist (§ 22 Abs. 4 FRG) sind zu beseitigen. Mütter und Väter erhalten für die Erziehung eines Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung 2,5 bzw. 3 Entgeltpunkte. Diese Bewertung wird im Personenkreis der deutschen Aussiedler*innen und Spätaussiedler*innen mit dem Faktor 0,6 „vervielfältigt“ – also um 40 Prozent gekürzt. Besonders Frauen leiden häufig unter dieser Diskriminierung, die eine einseitige Reduzierung der Leistung für Kindererziehung im Rahmen der Alterssicherung um 40 Prozent bewirkt. Das ist zu beseitigen.