Entwicklung der Familien-Mitversicherung erweitert den Zugang zu sozialer Sicherung und zur eigenständigen Existenzsicherung

Beschlüsse | 9. November 2014

Der Deutsche Frauenrat fordert die Bundesregierung auf, eigenständige Rechte von Frauen und Männern auch in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (KV/PV) einzuhalten und damit auch der Aufforderung der Europäischen Kommission nachzukommen, die Aufnahme der Erwerbstätigkeit durch Frauen bzw. die Ausweitung ihrer Arbeitsstunden durch gleichen Zugang zur sozialen Sicherung sicherzustellen.

Im Sinne der eigenständigen Existenz- und sozialen Sicherung für Frauen ist die Familienmitversicherung zu überarbeiten, um Fehlanreize bei der Entscheidung über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit von Frauen zu beenden. Die Reform muss die nachfolgenden Regelungen beinhalten. Für ältere Menschen, die sich nicht mehr auf ein neues System umstellen können, sind Übergangsfristen vorzusehen.

  • Erwerbstätige erhalten über ihre Erwerbstätigkeit eigenständigen Zugang zu einer Kranken- und Pflegeversicherung. Auch geringfügig entlohnte Beschäftigte (Minijob) werden nicht länger über den Ehepartner/ -partnerin sondern eigenständig sozialversichert.
    Der Gesetzgeber kann Abweichungen für Beschäftigungen, die neben einer sozialversicherten Beschäftigung ausgeübt werden, zulassen.
  • Gesellschaftlich notwendige Care-Arbeit wie Erziehung und Pflege ist durch eine steuerfinanzierte eigenständige Kranken- und Pflegeversicherung abzusichern, die für die Versicherten beitragsfrei Damit ist die soziale Absicherung der Care-Arbeit Leistenden über den Ehepartner/ -partnerin zu ersetzen.
  • Grundsätzlich muss ein/e Erziehende/r bis zum dritten Lebensjahr des Kindes in dieser Form versichert sein. Bei erhöhtem Pflegebedarf des Kindes, beispielsweise durch Behinderung oder schwere Krankheit, kann dieser Zeitraum entsprechend verlängert werden.
    Im Falle von unentgeltlicher häuslicher Pflege ist der Gesetzgeber aufgefordert, genaue Kriterien für den Bezug zur erforderlichen Betreuung und oder Pflege und dessen Dauer zu erarbeiten.
  • Personen, die in Folge langfristiger Übernahme von Care-Arbeit in der Familie keinen Zugang zum Arbeitsmarkt mehr finden können, wegen der Partnereinkommens-Anrechnung aber aus den Leistungen des SGB II ausgeschlossen sind und so in die Stille Reserve gelangen, müssen auch danach Zugang zu dieser Regelung haben.
  • Arbeitslose, die in Partnerschaft/Familie leben und aufgrund der Bedarfsgemeinschaft keine Geldleistung bekommen, erhalten gleiche Zugangs-Rechte zur sozialen Sicherung sowie zu Vermittlung und Förderung wie allein lebende erwerbslose Personen.
  • Für Kinder, Jugendliche und Studierende bleibt die beitragsfreie Kranken- und Pflegeversicherung in bewährter Weise über die Eltern oder die Versicherung für Studierende erhalten, es sei denn, sie gehen selbst bereits einer Erwerbstätigkeit nach, auf der das zeitliche Schwergewicht liegt. Diese beitragsfreie Versicherung ist aus Steuermitteln zu finanzieren.
  • Nicht erwerbstätige Personen, die nicht erwerbslos, arbeitssuchendgemeldet sind oder Grundsicherung erhalten oder einer Care-Arbeit in der Familie nachgehen, oder im Anschluss in die Stille Reserve geraten sind, sondern aus eigener Entscheidung nicht erwerbstätig sind, sollen ihrer Kranken- und Pflegeversicherungspflicht künftig selbst nachkommen.
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