In Deutschland gibt es keine flächendeckende gleichberechtige Grundversorgung durch ein geschlechtergerechtes barrierefreies Gesundheitssystem, so wie es die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) fordert. Menschen mit Beeinträchtigungen erhalten nicht das erreichbare Höchstmaß an Gesundheitsversorgung ohne Diskriminierung durch multiple Barrieren. Insbesondere Frauen und Mädchen mit Beeinträchtigungen sind in besonders hohem Maße davon betroffen, viele von ihnen nehmen nur bei akuten Auffälligkeiten ärztliche (gynäkologische) Versorgung in Anspruch oder verzichten gänzlich darauf.
Deutschland hat sich lange Zeit vor Unterzeichnung der UN-BRK durch § 17 SGB 1 sowie weiterführend durch die Paragraphen 2a; 2b; 27 Abs. 1 und § 75 Abs. 1a im SGB 5 dazu verpflichtet, beeinträchtigungsbedingten Diskriminierungen entgegenzuwirken und den Anforderungen einer adäquaten Gesundheitsversorgung zur vollen Teilhabe für alle Menschen mit Beeinträchtigungen Rechnung zu tragen. Die Vorgaben aus der UN-BRK (Art. 9; 25), dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG § 1; 2; 4; 5) und dem Antidiskriminierungsgesetz (AGG) unterstreichen diese Verpflichtung.
Der Deutsche Frauenrat fordert:
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