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Forschung und Aufklärung: Antifeministische Narrative in Praxis von Familiengerichten und Jugendämtern?

Beschlüsse | 22. Juni 2022

Der Frauenrat fordert weitere und vor allem repräsentative wissenschaftliche Forschung sowie Aufklärung durch eine Enquete-Kommission oder vergleichbar geeignete Institutionen, inwieweit antifeministische Narrative an Familiengerichten und in Jugendämtern Entscheidungen begünstigen, welche sich nicht am Kindeswohl orientieren: Wenn etwa der Gewaltschutz durch den Umgang (bis hin zum Wechselmodell) ausgehebelt oder ein Kind ohne dringende Gefahr im Elternstreit in Obhut genommen wird. Die Studie „Familienrecht in Deutschland – Eine Bestandsaufnahme“ des Soziologen Dr. Wolfgang Hammer (2022) (https://www.familienrecht-in-deutschland.de) weist auf solche Entwicklungen hin und ist ein Anfang. Repräsentative Datenerhebungen und Forschungsarbeiten zu Hintergründen müssen folgen.

Forschungsfragen sollten hierbei u.a. sein:

  • Inwieweit beeinflussen antifeministische Narrative Entscheidungen an Familiengerichten und Jugendämtern, so dass das Kindeswohl nicht ausreichend beachtet oder sogar gefährdet ist?
  • Inwieweit sind Inobhutnahmen der Kinder von Alleinerziehenden wegen einer vermeintlich zu engen Mutter-Kind-Bindung in Deutschland verbreitet? Inwieweit gehen diese auf Annahmen zurück, die sich direkt oder indirekt auf Konzepte wie das Parental Alienation (Syndrom) beziehen?
  • Welche Rolle haben Anbieter von Aus- und Weiterbildung für am familiengerichtlichen Verfahren Beteiligte inkl. Jugendämter beim Implementieren von antifeministischen Denkweisen und PA(S)-Konzepten?
  • Halten die Angebote wissenschaftlichen Kriterien stand? Würde ein Neutralitätsgebot und/oder eine staatliche Zertifizierung ggf. Abhilfe schaffen?
  • Ist strukturell eine Entlastung der Familienrichter*innen sowie der Jugendamtsmitarbeiter*innen durch ausreichende zeitliche und personelle Ressourcen geboten und wie kann diese sichergestellt werden?
  • Seit der Reform 2009 ist in familienrechtlichen Verfahren auf Einvernehmen hinzuwirken. Inwieweit kann dieses „Einigungsprimat“ dazu beitragen, in der Praxis den Gewaltschutz auszuhebeln?
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