Nach § 1684 Abs. 2 BGB haben Eltern alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Diese gesetzlich normierte Wohlverhaltenspflicht muss ergänzt werden, um in Fällen häuslicher Gewalt einen umfassenden Gewaltschutz von Kindern und gewaltbetroffenen Elternteilen in Umgangsverfahren zu gewährleisten. Das Gesetz ist dahingehend zu ergänzen, dass von gewaltbetroffenen Elternteilen nicht verlangt werden kann, ihre Schutzinteressen zu gefährden, um die Wohlverhaltenspflicht zu erfüllen. Außerdem ist das materielle Recht dahingehend zu ändern, dass der gewaltausübende Elternteil seiner Pflicht zum Wohlverhalten durch Verantwortungsübernahme für sein Verhalten nachkommen muss. Dies gelingt durch eine Gewaltverzichtserklärung und durch die verpflichtende Teilnahme an einem fachspezifischen Beratungsangebot und/oder einem sozialen Trainingskurs.