Frauen und Mädchen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen erleben deutlich häufiger Gewalt als Frauen im Bevölkerungsdurchschnitt. Das gilt für Frauen, die in der eigenen Wohnung leben genauso wie für Frauen in (Wohn-)Einrichtungen.
Die Gewaltschutzvorgaben aus der UN-Behindertenrechtskonvention und der Istanbul-Konvention müssen dringend umgesetzt werden.
Der Deutsche Frauenrat fordert die Bundesregierung auf:
- Das Gewaltschutzgesetz (GewSchG) dahingehend zu reformieren, dass
- es auch in Einrichtungen der Behindertenhilfe anwendbar ist. Hierfür bedarf es einer Erweiterung der Definition des „auf Dauer angelegten Haushalts“ in § 2 GewSchG.
- Frauen, die in der eigenen Wohnung leben, vor Partner*innenschaftsgewalt geschützt werden, wenn der/die Partner*in gleichzeitig Pflege/Assistenz leistet. In diesem Fall muss bei einer polizeilichen Wegweisung der Tatperson für die Betroffene ein gesetzlicher Anspruch auf einkommens- und vermögensunabhängige Notversorgung und Notfallassistenz geschaffen werden. Zusätzlich bedarf es entsprechender kommunaler Assistenz-/Pflegenotdienste.
- Bei der Ausarbeitung des Gewalthilfegesetzes dafür Sorge zu tragen, dass
- Zugang und Nutzung des Frauenhilfesystems barrierefrei für alle Frauen gewährleistet werden.
- alle Präventionsmaßnahmen, einschließlich der Öffentlichkeitsarbeit intersektionale Diskriminierung berücksichtigen und Barrierefreiheit garantieren (IK Art. 12).
- präventive Täterprogramme (IK Art. 16) auch barrierefrei für Täter mit Behinderungen zugänglich sind.
- Die verpflichtende Erarbeitung von Gewaltschutzkonzepten nach § 37a SGB IX um Mindeststandards zu ergänzen sowie Sanktionsmöglichkeiten bei Nichtumsetzung gesetzlich festzulegen.
Eine gesetzliche Verpflichtung analog zu §§ 1 und 39a der WMVO für Frauenbeauftragte auch in Berufsbildungswerken (BBW’s und BFWs) zu schaffen.