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Schutzlücken im Gewalthilfegesetz schließen. Gewaltschutz für alle von geschlechts-spezifischer Gewalt Betroffenen.

Beschlüsse | 27. Juni 2025

Die Verabschiedung des Gewalthilfegesetzes ist ein Meilenstein der Frauenbewegung und Anti- Gewalt-Arbeit: Noch nie haben sich Bund, Länder und Kommunen gemeinsam dem Gewaltschutz von Frauen und ihren Kindern so angenommen und Finanzierung und Ausbau in angemessenem Maße in Aussicht gestellt. Dennoch bleibt das vorliegende Gesetz unzureichend, da es nicht alle von geschlechtsspezifischer Gewalt Betroffenen gleichermaßen schützt.

Der Deutsche Frauenrat fordert deshalb die Bundesregierung, die zuständigen Ministerien (BMBFSFJ, BMJ, BMI) und die Bundesländer auf:

  • Den Aktionsplan der Bundesregierung für Akzeptanz und Schutz sexueller und geschlechtlicher
    Vielfalt – ebenso wie die Vorgaben der IK Art. 4 – vollständig umzusetzen. Die Empfehlungen der LSBTIQ*-Communities, dokumentiert durch die Arbeitsgruppe Gewaltschutz, müssen bei der Umsetzung der IK berücksichtigt werden.
  • Für Frauen mit Flucht- oder Migrationserfahrungen muss sichergestellt werden, dass das Hilfesystem in der Lage ist, bedarfsgerechte Hilfen anzubieten. Dazu müssen dauerhafte finanzielle Mittel für die spezifische Beratung und Fortbildung, Mehrsprachigkeit und Dolmetschdienste bereitgestellt und neue zielgruppennahe Träger zugelassen werden. Zudem müssen Gewaltbetroffene ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erhalten und die Wohnsitzauflage für von Gewalt betroffene Geflüchtete muss gestrichen werden.
  • Damit Frauen mit unterschiedlichen Beeinträchtigungen und Behinderungen gemäß Art. 4 IK und Art. 16 UN-BRK Schutz und Unterstützung diskriminierungsfrei in Anspruch nehmen können, müssen alle Angebote barrierefrei ausgebaut und die Umsetzung dieser gesetzlich geforderten Standards regelmäßige überprüft werden. Ebenso muss sichergestellt werden, dass Leistungserbringer von Hilfen für Menschen mit Behinderungen (§ 37a SGB IX) verbindliche Gewaltschutzkonzepte vorlegen und umsetzen. Gesetzliche Soll-Vorschriften reichen nicht aus.
  • Ebenso muss das Hilfesystem auch in der Lage sein, gewaltbetroffene Kinder und Jugendliche adäquat zu begleiten.
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