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Stellungnahme Überarbeitung Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Stellungnahme zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes

Stellungnahme | 16. April 2026

Der Deutsche Frauenrat (DF) begrüßt, dass das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nach jahrelangem Druck aus Zivilgesellschaft, Wissenschaft und Praxis nun überarbeitet wird. Einige Schutzlücken werden geschlossen, Fristen leicht angepasst und die Antidiskriminierungsstelle des Bundes in Teilen gestärkt. Dies bewirkt punktuelle Verbesserungen und setzt unionsrechtliche Mindestvorgaben um. Positiv zu benennen ist, dass der Schutz vor sexueller Belästigung künftig im gesamten Zivilverkehr Anwendung finden soll. Ebenso wird geschlechtsspezifische Diskriminierung nun unionsrechtskonform auch im Bereich Güter und Dienstleistungen erfasst.

Insgesamt bleibt der Entwurf jedoch klar hinter der notwendigen und im Koalitionsvertrag angekündigten Reform zurück. Statt die bekannten und vielfach angemahnten strukturellen Schwächen des AGG zu beheben, beschränkt sich der Entwurf auf punktuelle Korrekturen und Umsetzung von unionsrechtlichen Mindestvorgaben. Insbesondere bei der Rechtsdurchsetzung, etwa bei der nur geringfügigen Anhebung der Geltendmachungsfrist von zwei auf vier Monate und fehlenden Regelungen zu Prozessstandschaft und Verbandsklagerecht, zeigt sich, dass es sich nicht um eine wirksame Reform handelt, die reale Hürden für Betroffene zu senken und den Diskriminierungsschutz effektiv zu stärken vermag.

Angesichts weiterhin großer Unterschiede bei den Standards und Befugnissen von Gleichbehandlungsstellen innerhalb der EU und dem vergleichsweise schwachen Stand des Diskriminierungsschutzes in Deutschland, ist die Stärkung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes zu begrüßen. Die vorgesehenen Änderungen, insbesondere die Einführung eines Schlichtungsverfahrens, setzen unionsrechtliche Vorgaben um. Dennoch bleibt die Stärkung der Antidiskriminierungsstelle insgesamt unzureichend. Insbesondere fehlt eine Erweiterung der Befugnisse, um strukturelle Diskriminierung effektiv zu adressieren und Betroffene nachhaltig zu unterstützen. Die vorgesehenen Änderungen bleiben damit hinter den unionsrechtlichen Möglichkeiten und den praktischen Erfordernissen zurück.

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